Schenkungsversprechen ohne notarielle Beurkundung unwirksam.


 

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass auch ein schriftliches Schenkungsversprechen nur dann verbindlich ist, wenn es von einem Notar beurkundet wurde.

 

Die Klägerin hatte im Jahr 2017 mit ihrer damaligen langjährigen Freundin vereinbart, vom 15.01.2018 bis zum 29.03.2018 einen Flug nach und durch Südafrika zu unternehmen. Noch während der Reise, am 20.02.2018, erschien der 19-jährige Beklagte im Hotel der beiden Reisenden im südafrikanischen Kapstadt, wo er der mitreisenden Freundin der Klägerin einen Heiratsantrag machte. Auf Vorschlag des Angeklagten zogen alle drei in eine vom Angeklagten angemietete Ferienwohnung in Kapstadt. Die Freundin des Klägers flog dann am 23. Februar 2018 mit dem Beklagten zurück nach Deutschland. Der Kläger, der gerade volljährig geworden war, setzte die Reise nicht allein fort, sondern kehrte ebenfalls nach Deutschland zurück. Der Beklagte sagte der Klägerin die Zahlung von 1.050 Euro schriftlich wie folgt zu: "Hiermit bestätige ich (...), dass ich (...) bis zum 28.02.2018 1.050 Euro in bar bringen werde". Der Beklagte verweigerte daraufhin jegliche Zahlung und erklärte, dass er sein Spendenversprechen widerrufen werde.

Die Klägerin trägt vor, dass die mitreisende Freundin unter dem Druck des Beklagten die Reise vorzeitig abgebrochen habe. Ohne Begleitung hätte sie, die gerade 18 Jahre alt geworden war, eine solche Fernreise unter keinen Umständen in Betracht gezogen. Da die unbegleitete Fortsetzung der Reise für sie eine nicht unerhebliche Risikoerhöhung bedeutet hätte, habe der Beklagte der Klägerin vorgeschlagen, ebenfalls vorzeitig nach Deutschland zurückzukehren. Für diesen Fall hatte die Beklagte ihr zugesagt, zum einen die Kosten für den vorzeitigen Rückflug in Höhe von 400 Euro zu erstatten und zum anderen weitere 650 Euro zu zahlen, damit sie die Reise im folgenden Jahr nachholen könne. Sie habe das Angebot der Beklagten angenommen und, nachdem die Beklagte behauptet habe, dass sie kein Bankkonto besitze, die Zahlungszusage und die Zahlungsmodalitäten schriftlich niedergelegt. Sie habe keinen Druck auf die Beklagte ausgeübt, die Verpflichtung einzugehen. Sie habe lediglich in ihrer Enttäuschung über das überraschende Verhalten ihrer Mitreisenden erklärt, dass sie zu gegebener Zeit auch das von ihr als schäbig empfundene Verhalten ansprechen werde. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe das Zahlungsversprechen ausschließlich dadurch erreicht, dass er ihr im Vorfeld mehrfach gedroht habe, sie werde ihn und seine Freundin im Freundes- und Bekanntenkreis in ein schlechtes Licht rücken, wenn sie kein Geld erhalte oder der Brief nicht unterschrieben werde. Er hatte allein aufgrund des von der Klägerin ausgeübten psychischen Drucks ohne jegliche Verpflichtung versprochen, den Betrag vorbeizubringen. In Ermangelung einer wirksamen Form sei er nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen. Darüber hinaus sei die Erklärung wirksam angefochten worden.

 

Das Amtsgericht München gab der Klage des Beklagten statt und wies die Klage ab.

 

Nach Ansicht des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall von einer Schenkung auszugehen. Eine durchsetzbare Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten, etwa nach Deutschland zurückzukehren und im Jahr 2019 eine neue Reise anzutreten (wann, welche?), sei nicht ersichtlich. Der Beklagte habe auch nicht treuwidrig gehandelt, wenn er sich auf die Unwirksamkeit des Formulars berufe. Die Einhaltung der Formvorschriften sei grundsätzlich nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit, sondern auch im Interesse der Parteien, insbesondere wegen der Warnfunktion, unerlässlich. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, die Beklagte werde sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man vertraglich begründete Pflichten zwischen dem Kläger und den Mitreisenden annehmen wollte, würden sich diese nur im Verhältnis der Vertragsparteien auswirken. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine sittliche und moralische Pflicht gehabt hätte, dem Kläger den Rückflug und einen neuen Urlaub im Folgejahr zu finanzieren. Unabhängig davon ändere dies nichts daran, dass das Spendenversprechen formell unwirksam sei.

Die 300 Euro, die die Beklagte dem Kläger zu Beginn des Prozesses angeboten hatte, hatte der Kläger mit Verweis auf die ihm bereits entstandenen Verfahrenskosten abgelehnt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 87/2018 v. 26.10.2018